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Über das Projekt

Besonderen Ausbildung der Fahrern gemäß § 14 Abs. 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, im Rahmen eines Projektes für WP.15 zur Prüfung der Wirksamkeit von Online-Lehrgängen für Auffrischungsschulungen

Seit einigen Jahren beschäftigt sich eine informelle Arbeitsgruppe der Gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN als auch der UNECE-Arbeitsgruppe WP.15 mit dem Thema E-Learning. Ins- besondere die Einschränkungen in der Corona-Pandemie hatten verdeutlicht, dass die Durchführung von Präsenzschulungen in solchen Situationen Probleme bereitet und demzufolge Fort- bildungsfristen nicht eingehalten werden konnten. Eine mög- liche Lösung stellt das E-Learning dar. Dem waren sich unter dem Eindruck der Pandemie alle Delegierten bei den Beratun- gen sicher. Deshalb war nach der Pandemie die Erwartung groß, dass mit den Regelwerksänderungen 2025 auch einheitliche Vorschriften zum E-Learning geschaffen werden können. Diese Erwartung konnte die informelle Arbeitsgruppe jedoch nicht erfüllen. Es wird wohl noch bis 2027 andauern, dass einheit- liche Regelungen entstehen. Andererseits haben sich bereits in der Vergangenheit einzelne ADR-Vertragsparteien dazu ent- schlossen, eigene Wege zu beschreiten und die gesammelten Erfahrungen in die Beratungen der informellen Arbeitsgruppe einzubringen. Dazu gehört nun auch Österreich. Mit Datum vom 1.7.2024 hat die zuständige Behörde der Stadt Wien einen Antrag im Rahmen eines Projektes zur Prüfung der Wirksamkeit von Online-Lehrgängen für Auffrischungsschulungen im Rah- men von Kapitel 8.2 ADR für die Schulung der Fahrzeugbesat- zung in deutscher Sprache erteilt. Die Anerkennung gilt für Lehr- gänge (Schulungen und Prüfungen) mit einer Höchstzahl von 25 Teilnehmern im Bundesland Wien.

Bei Online-Schulungen im Rahmen des anerkannten Schulungsprogramms dürfen sich die Schulungsteilnehmer und das Lehrpersonal auch außerhalb des Bundeslands Wien aufhalten. Die Gültigkeit der Anerkennung ist bis zum 30.6.2027 befristet, in der Annahme, dass es dann auch im ADR einheitliche Regelungen zum E-Learning gibt. An den geplanten Lehrgängen können alle teilnehmen, die im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung (Basiskurs und ggf. Aufbaukurs Tank) sind und sich einer Auffrischungsschulung in deutscher Sprache zur Verlängerung ihrer ADR-Bescheinigung unterziehen wollen. Noch nicht möglich ist die Verlängerung für die Aufbaukurse Klasse 1 und 7, da diese vom Antrag nicht berücksichtigt wurden.